Riester

Mitarbeiter, die Mitglied der Pensionskasse Degussa sind, besitzen einen grundsätzlich Riester-förderfähigen Vertrag. Daher können Sie für diesen die staatliche Förderung in Form von Zulagen 
und Sonderausgaben beantragen. Hierzu ist der notwendige Zulagenantrag bei der Altersversorgung anzufordern.
 

Für andere Mitarbeiter besteht diese Möglichkeit nicht, da die Pensionskasse keine neuen Versicherten aufnimmt.

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Die Riester-Förderung erfolgt durch eine Kombination von Zulagen und Sonderausgabenabzug.

Zulagen: Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag (4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen) gezahlt werden. Jeder Zulagenberechtigte erhält auf Antrag eine Grundzulage und die Kinderzulage in Abhängigkeit der Kinderanzahl und der Kindergeldberechtigung. Wird nicht der gesamte Mindesteigenbeitrag gezahlt, so wird die Zulage anteilig gewährt.

Sonderausgabenabzug: Die erbrachten Beiträge abzüglich der Zulagen können bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 2.100 € bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Staatliche Förderung jährlich

* 31.12.2017 154 €

Beispielberechnung für einen Mitarbeiter mit einem rentenversicherungspflichtigen Vorjahres­einkommen von 60.200 EUR und 2 Kindern (geboren vor 2008, Kindergeldberechtigung besteht)  

Pensionskassenmitglieder, welche pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung sind, haben Anspruch auf die Riester-Förderung. Sie sind unmittelbar förderberechtigt. Zu dem berechtigten Personenkreis gehören unter anderem:

  • Arbeitnehmer
  • Eltern in Elternzeit
  • Pflegende Angehörige

Pensionskassenmitglieder, welche nicht pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung sind, haben keinen Anspruch auf die Riester-Förderung. Dies sind unter anderem:

  • Mitglieder in Berufsständischen Versorgungswerken
  • Nicht Berufstätige

Eine mittelbare Zulagenberechtigung kann nicht über die Pensionskasse Degussa beantragt werden, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt.

Wenn mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt lebt, für das Sie Kindergeld beziehen, erhalten Sie ebenfalls eine staatliche Förderung. Pro Kind, das bis Ende 2007 geboren wurde, zahlt Ihnen der Staat 185 Euro Riester-Zulage. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, bekommen Sie pro Kind 300 Euro pro Jahr.

Bei Elternpaaren, die miteinander verheiratet sind und nicht dauerhaft voneinander getrennt leben, wird die Kinderzulage automatisch der Mutter zugeordnet. Auf Antrag der Mutter und des Vaters kann die Kinderzulage auf den Vater übertragen werden.

Bei gleichgeschlechtlichen Ehe- oder Lebenspartnerschaften erhält der Elternteil die Kinderzulage, der auch das Kindergeld erhält. Auch hier gilt: Stellen beide Eltern einen Antrag, kann die Zahlung der Kinderzulage an die*den Partner*in weitergegeben werden.

Bei Geschiedenen erhält derjenige die Kinderzulage, der auch kindergeldberechtigt ist.

Die Förderung wird über den Anbieter, also die Pensionskasse Degussa, beantragt.

Den Antrag auf Altersvorsorgezulage können Sie bei der Altersversorgung telefonisch oder per E-Mail anfordern (Kontaktdaten). Der vorausgefüllte Zulagenantrag ist von Ihnen ggf. zu ergänzen und muss dann von Ihnen unterschrieben an uns zurückgesandt werden. Danach werden die Daten über ein vorgeschriebenes maschinelles Verfahren an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die ZfA ermittelt die Zulagenhöhe. Außerdem leitet sie die Daten zur geleisteten Beitragshöhe an das zuständige Finanzamt weiter, welches dann unter Berücksichtigung der zu gewährender Zulagen prüft, ob zusätzlich Sonderausgaben­abzug zu gewähren ist (Günstigerprüfung).

Aufgrund der gesetzlichen Fristen ist die Beantragung der Förderung maximal für 2 Jahre rückwirkend möglich.

Ja, das ist möglich, aber nicht sinnvoll. Denn das Finanzamt geht bei der Berechnung der Steuerförderung immer davon aus, dass auch die Zulagen beantragt wurden, d. h. bei der Berechnung werden ggf. auch Zulagen berücksichtigt, die man gar nicht erhalten hat. Daher empfiehlt es sich, immer beides zu beantragen. Übrigens muss die Datenübermittlung gem. § 10a EStG explizit über die Pensionskasse beantragt werden. Ohne diese Datenübermittlung erkennt das Finanzamt die Beiträge nicht als abzugsfähig an.

Beiträge in der Pensionskasse (Tarife Marl, Troisdorf und DuPK) sind grundsätzlich Riester-förderfähig. Gesetzlich ist die Pensionskasse daher verpflichtet, den Mitarbeiter über die Bescheinigung darüber zu informieren, dass er für die im Vorjahr gezahlten Beiträge die Riester-Förderung beantragen kann. Es handelt sich jedoch nur um eine Information, nicht um eine Steuerbescheinigung!

In der Bescheinigung stehen zunächst die geleisteten Pensionskassen-Beiträge des Bestandsvertrages (Tarife Marl, Troisdorf und DuPK) für das Vorjahr, für die eine Riester-Förderung beantragt werden kann. Sofern man einen Riester-Vertrag bei der Pensionskasse Degussa abgeschlossen hat, werden dort zudem die erhaltenen oder auch zurückgeforderten Zulagen bescheinigt.

Da es sich um eine steuerliche Förderung handelt, gilt immer das Zuflussprinzip, d. h. wird z. B. eine Zulage für 2020 ggf. in 2023 von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurückgefordert, muss dieses sog. Ermittlungs­ergebnis auf der danach erstellten Bescheinigung ausgewiesen werden.

In den Tarif Riester fließen lediglich die Zulagen und – sofern Sie diese Option ausüben – zusätzliche Eigenbeiträge. Die in der Regel deutlich höheren Beiträge, die in Ihren Bestands­vertrag (Tarife Marl, Troisdorf und DuPK) fließen, bilden zwar die Bemessungsgrundlage für die Riester-Förderung, erhöhen aber dort die Anwartschaft. Die Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzuges wird Ihnen in der Anwartschaftsphase über die Einkommensteuer­erklärung direkt gewährt und geht daher nicht in die betriebliche Altersver­sorgung ein.

 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente. Wenn Sie die Altersrente vor dem 65. Lebensjahr beziehen, wird für jeden Monat des vorzeitigen Bezuges ein Abschlag von 0,5 % vorgenommen. Bei erstmaligem Rentenbezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten Sie für jeden Monat des späteren Bezuges einen Zuschlag von 0,5 %.

Bei Eintritt von teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten Sie eine monatliche Invalidenrente.

Im Todesfall erhält der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eine Rente in Höhe von 60 % der Leistung, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Eine Waisenrente in Höhe von 15 % für Halbwaisen und 30 % für Vollwaisen ist eingeschlossen.

Die Beiträge zur Pensionskasse Degussa werden aus dem Nettoeinkommen gezahlt.

Durch staatliche Förderung dieser Beiträge in Form von Zulagen und steuerlichem Sonderausgabenabzug wird die sogenannte nachgelagerte Besteuerung der Leistungen herbeigeführt, d. h die Leistungen aus geförderten Beiträgen werden dann voll steuerpflichtig. Bei Pensionskassen-Beiträgen, für die keine Riester-Förderung beantragt wird, muss nur ein Teil der Rente besteuert werden (Ertragsanteilbesteuerung).

Die Beiträge zur Pensionskasse werden aus dem Nettoeinkommen gezahlt und sind daher sozialversicherungspflichtig.

Im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind seit 2018 die Rentenleistungen aus den Arbeitnehmerbeiträgen sozialversicherungsfrei ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Antrag auf Riester-Förderung gestellt wurde.

Nein. Da es sich um ein Angebot der betrieblichen Altersversorgung handelt, sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifes Riester eine evtl. Übernahme von Deckungsmitteln nur im Falle eines Arbeitgeber­wechsels auf Antrag des ordentlichen Mitgliedes der Pensionskasse vor. Da die Pensionskasse Degussa für Neueintritte geschlossen ist, also niemand mehr als ordentliches Mitglied aufgenommen wird, kommt dieser Fall nicht mehr vor. Alle anderen Kapitalübertragungen aus einem Riester-Vertrag sind in den allgemeinen Versicherungsbe­dingungen nicht vorgesehen und werden daher auch nicht durchgeführt.

Kann ich meinen bestehenden Riester-Vertrag bei der Pensionskasse Degussa kündigen und das Kapital auszahlen lassen?  

Nein. Unser Tarif Riester dient ausschließlich dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung und bietet daher die Versorgungsleistungen Altersrente, vorgezogene Altersrente, Erwerbs­minderungs­rente und Hinterbliebenenrente. Eine Kündigung des Tarifes oder eine Auszahlung des Kapitals, wie es z. B. im Rahmen von Wohn-Riester möglich ist, ist nicht vorgesehen.

Sie können den Vertrag aber ruhend stellen. Wir übermitteln dann keine weiteren Daten mehr an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. D. h. ab Ruhendstellung beantragen Sie keine Zulagen mehr und machen den Sonderausgabenabzug nicht mehr geltend. Die bereits angesparten Zulagen bleiben erhalten und werden im Rentenfall als monatliche Rentenleistung ausgezahlt.

§ 3 BetrAVG sieht diese Möglichkeit vor. Allerdings handelt es sich um einen einseitiges Abfindungsrecht des Arbeitgebers. Da die Anwartschaft aufgrund der Verknüpfung immer im Kontext mit dem Anspruch aus den Pensionskassentarifen Marl, Troisdorf DuPK gesehen wird, lehnen wir eine Abfindung ab.

Die hier aufgeführten Informationen begründen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Dieser ergibt sich nur aus den entsprechenden Zusagen.